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Rechtsanwalt Thomas Sack

Rinteln · Hessisch-Oldendorf · Auetal

Bundesweit tätig – auch in schwierigsten Fällen!

Rechtsanwalt Thomas Sack

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Thomas Sack

» Ihr Hausanwalt in Schaumburg «

Für Sie sowohl vor Ort als auch bundesweit tätig im Arbeitsrecht (Tätigkeitsschwerpunkt), Arzthaftungsrecht, Baurecht, Erbrecht, Familienrecht, Insolvenzrecht (Tätigkeitsschwerpunkt), Kaufrecht, Markenrecht, Mietrecht, Patentrecht, Sozialrecht, Strafrecht (Tätigkeitsschwerpunkt), Urheberrecht, Verbraucherrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht, Verwaltungsrecht, Werkvertragsrecht, Wohnungseigentumsrecht, Zwangsversteigerungsrecht, aber auch in allen anderen Rechtsgebieten.

Eingeschränkter Kanzleibetrieb bis einschließlich Ostermontag


Rosenstraße 3 · 31737 Rinteln-Schaumburg

– Kanzleibesuch nur nach Terminvereinbarung –

Telefon: 05152 6993373
Telefax: 05152 6993374
WhatsApp: 0170 3658888 WhatsApp-Nachricht senden keine Anrufe
Schuldnerberatung: 05152 6996566

Telefonzeiten in der Regel:

Mo., Di., Do.: 10:00–18:00 Uhr

Fr.: 10:00–16:00 Uhr

– mittwochs geschlossen –

E-Mail:
ra@sack.eu

Unter o. g. Anschrift besteht eine unabhängige Bürogemeinschaft mit der
LippeWeser Rechtsanwälte Schreiber Sack PartGmbB (Zweigniederlassung Rinteln).

Mitglied im AnwaltvereinWählerbündnis Rintelner InteressenSACK ECHTE KUNST – Kunsthandel, Kunstgalerie, Kunstverlag


Bitte beachten Sie bei allen Anfragen: Ein Mandatsverhältnis kommt erst durch meine Bestätigung desselben zustande, die auch schlicht dadurch erfolgen kann, dass ich wunschgemäß Ihre Vertretung bzw. Verteidigung nach außen anzeige. Durch unverlangt zugesandte Unterlagen oder meine Benennung gegenüber Dritten wird ein Mandantsverhältnis nicht begründet.



Über meine Dienstleistung und mein Berufsverständnis


Meine Kanzlei befindet sich im Rintelner Ortsteil Schaumburg-Rosenthal in der ehemaligen Pension „Schaumburger Schweiz“ – in landschaftlich reizvoller Lage, etwa 300 Meter Luftlinie von der bekannten Schaumburg entfernt. Als allgemein ausgerichteter Rechtsanwalt habe ich mich bewusst für diesen Kanzleistandort auf dem Land entschieden. Meine ruhige Arbeitsumgebung und der Blick hinaus in die Natur ermöglichen mir, Ihr Rechtsproblem mit klarem Kopf zu durchdenken und einer sachgerechten Lösung zuzuführen.

Bei mir gibt es keine „Massenabfertigung“. Vielmehr übe ich meinen Beruf aus, weil er mir Freude macht. So nehme ich mir für jede Rechtsuchende und jeden Rechtsuchenden unabhängig vom Streitwert gerne Zeit – auch bei vermeintlichen Lappalien oder in scheinbar aussichtslosen Fällen. Als Strafverteidiger schließe ich keine Sachverhalte aus, seien diese noch so „unappetitlich“. Mit mir können Sie offen über alles sprechen. Es gilt das Anwaltsgeheimnis.

Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die außergerichtliche und gerichtliche Schuldenbereinigung (im Volksmund auch „Privatinsolvenz“ genannt). Für einen fairen Festpreis, der selbstverständlich in Raten gezahlt werden kann, begleite ich Betroffene vom Erstgespräch bis zur Restschuldbefreiung, die nunmehr schon nach drei Jahren möglich ist, wobei eine Mindestquote nicht mehr erzielt werden muss. In vielen Fällen kann mit den Gläubigern auch ohne Einschaltung des Insolvenzgerichts eine Lösung gefunden werden. Eine Bescheinigung über den monatlichen Pfändungsfreibetrag zur Vorlage bei einem Kreditinstitut (sogenannte „P-Konto-Bescheinigung“) stelle ich bei Bedarf aus. Mehr zu diesem Thema …

Für Mandanten aus Rinteln-Kernstadt, Hessisch Oldendorf und Auetal bin ich gleichermaßen gut zu erreichen. Auch von Hameln oder Bückeburg ist man in lediglich 15 Minuten über die B 83 hier. Von Minden sind es 25 Minuten und über die nahegelegene A 2 ist auch die Anfahrt von Hannover oder Bielefeld in 40 bis 50 Minuten gut zu schaffen. Eine bequeme Parkmöglichkeit befindet sich unmittelbar vor meinem Eingang. Besuche sind allerdings nur nach Terminvereinbarung möglich, damit ich mir für Sie die gebotene Zeit nehmen kann. Selbstverständlich ist die gesamte Mandatsabwicklung auch im Wege der Fernkommunikation möglich.

Noch ein Wort zu meiner Person: Vor vielen Jahren geriet ich selbst mit der Justiz in Konflikt und musste mehrmals auf der Anklagebank Platz nehmen. Mir drohte eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Wenn Sie „Tom Sack“ googeln, werden Sie auf meine Geschichte stoßen. Ich kenne also auch die andere Seite des Schreibtischs und kann Ihnen vielleicht gerade deshalb ein besonders guter Beistand sein.


Ihr Rechtsanwalt Thomas Sack


Kurzvita



Guter Rat ist teuer – muss aber nicht unbezahlbar sein


Jeder kann jederzeit mit einem rechtlichen Problem konfrontiert werden, das die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich macht. In einigen Fällen ist eine anwaltliche Vertretung sogar gesetzlich vorgeschrieben. Und wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen, zumindest vorerst (dazu sogleich). Der Rechtsanwalt ist nämlich keinesfalls eine Institution, die der Bevölkerung kostenfrei zur Verfügung steht (wenn auch Fernsehserien bisweilen ein anderes Bild vermitteln), sondern muss mit seinen Umsätzen seine Kanzlei nebst Mitarbeitern unterhalten sowie seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten. Wer sich also anwaltlich beraten und/oder vertreten lässt, ist erst einmal Empfänger der Kostennote, wie die Anwaltsrechnung genannt wird.

Zwar gibt es für bedürfte Menschen staatliche Unterstützung in Form von Beratungs- und Prozesskostenhilfe. Letztere wird allerdings nur bei „hinreichenden Erfolgsaussichten“ gewährt, was das Gericht durchaus anders beurteilen kann als der Rechtsanwalt, und deckt nicht die Kosten des Gegners ab, die am Ende möglicherweise zu erstatten sind. In Straf- und Bußgeldsachen gibt es im gerichtlichen Bereich keine staatliche Kostenhilfe. Eine Ausnahme stellt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Fall einer notwendigen Verteidigung dar, wobei dann in der Regel schon eine empfindliche Freiheitsstrafe im Raum stehen muss.

Die mit der rechtlichen Beratung und Vertretung verbunden Gebühren und Auslagen sind gesetzlich genau geregelt, wobei in § 49b Absatz 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ausdrücklich steht:

„Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt.“

Ein Rechtsanwalt darf also, von wenigen Ausnahmen abgesehen, seine Leistung nicht zu „Dumpingpreisen“ anbieten. Die gesetzliche Rechtsanwaltsvergütung ist insbesondere auch nicht vom Ausgang der beauftragten Angelegenheit abhängig. Mit anderen Worten: Der Anwalt wird für seine Tätigkeit bezahlt, nicht für das Ergebnis.

Für die Ermittlung der dem Mandanten entstehenden Kosten ist zunächst nach dem Rechtsgebiet zu differenzieren, auf dem der Rechtsanwalt tätig wird. In zivil-, arbeits-, verwaltungs- und steuerrechtlichen Angelegenheiten spielt der sogenannte Gegenstandswert die entscheidende Rolle (im gerichtlichen Bereich Streitwert oder Verfahrenswert genannt). Wollen Sie beispielsweise einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.000,00 € anwaltlich durchsetzen lassen, so ist dieser Betrag die Grundlage für die Ermittlung der Ihnen in Rechnung zu stellenden Rechtsanwaltsgebühren. Lässt sich ein Gegenstandswert nicht so einfach feststellen, so wird auf einen Auffangwert oder auf Streitwertkataloge der Gerichte zurückgegriffen. Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt vor Beauftragung einfach nach dem zutreffenden Betrag. Im Internet finden sich Prozesskostenrechner, mit denen auch rechtliche Laien ohne größere Mühen Anwaltskosten anhand von Gegenstandswerten berechnen können. Man muss hierbei lediglich noch angeben, ob eine außergerichtliche und/oder eine gerichtliche Tätigkeit stattfinden soll. Bei Ihrer obigen Forderung wären Sie mit einem Rechnungsbetrag in Höhe von 1.299,60 € konfrontiert, wenn wir davon ausgehen, dass der Gegner zunächst außergerichtlich mit Fristsetzung angeschrieben und nach fruchtlosem Fristablauf verklagt worden ist. Hinzu kommen von Ihnen als Vorschuss einzuzahlende Gerichtskosten in Höhe von 483,00 €.

Noch ein Beispiel aus dem Arbeitsrecht: Sie sind lediglich zum Mindestlohn beschäftigt, erhalten eine Kündigung und beauftragen Ihren Rechtsanwalt folgerichtig mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Hier wird das Bruttoarbeitsentgelt eines Kalendervierteljahrs als Streitwert herangezogen, in Ihrem Fall rund 6.400,00 €. Im Gütetermin einigt man sich auf eine Abfindung und ein gutes Arbeitszeugnis. Und anschließend muss Ihnen Ihr Anwalt 1.881,39 € in Rechnung stellen – mehr als Ihr monatliches Nettoeinkommen!

Eine andere Methode der Gebührenberechnung findet in Straf- und Bußgeldsachen sowie im Sozialrecht statt. Hier gibt es im Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für jede anwaltliche Einzeltätigkeit einen streitwertunabhängigen Betragsrahmen, innerhalb dem der Rechtsanwalt seine jeweilige Gebühr nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache selbst festlegt, wobei in der Praxis oft die sogenannte Mittelgebühr gewählt wird. Nehmen wir an, Sie wurden geblitzt und haben einen Bußgeldbescheid erhalten. Es drohen Ihnen ein Monat Fahrverbot und ein Punkt in Flensburg, wobei Sie auf Ihre Mobilität beruflich dringend angewiesen sind. Sie wollen also die Entscheidung der Behörde nicht akzeptieren und schalten Ihren Rechtsanwalt ein, der für Sie Einspruch einlegt, Akteneinsicht nimmt und im weiteren Verlauf zusammen mit Ihnen einen Gerichtstermin wahrnimmt, in welchem das Verfahren schließlich einstellt wird. Hier müssten Sie bei Ansatz von Mittelgebühren mit einer Kostennote über 850,85 € rechnen.

Bleibt es bei einer Erstberatung, findet also keine weitere Tätigkeit statt, kann der Rechtsanwalt einem Verbraucher höchstens 249,90 € in Rechnung stellen. Wichtig: Auf diese Kosten muss vorab nicht hingewiesen werden, denn nach ständiger Rechtsprechung kann ein anwaltlicher Rat grundsätzlich nur gegen Vergütung erwartet werden. So kann dann auch schon ein kurzes Telefonat eine entsprechende Kostennote nach sich ziehen. Es ist Rechtssuchenden daher dringend zu empfehlen, gleich zu Beginn des Gesprächs nach den Kosten desselben zu fragen. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2017 ist Rechtsanwälten aber auch eine kostenlose Erstberatung erlaubt. Zuvor war umstritten, ob das überhaupt zulässig ist.

Die Kosten lassen sich oftmals ganz oder teilweise von demjenigen zurückfordern, der die Veranlassung für die Einschaltung des Rechtsanwalts gegeben hat. Kommt es in dem Mandat zu einem Urteil, so wird darin immer auch geregelt, wer die im gerichtlichen Bereich entstandenen Kosten zu tragen hat, was regelmäßig, außer im Arbeitsrecht, die unterliegende Partei ist, bei einem Freispruch die Staatskasse. Aber auch im außergerichtlichen Bereich kann ein Erstattungsanspruch gegen den Gegner bestehen. Genauer gesagt: Die Kosten können eine Schadensposition darstellen, für die der Gegner ersatzpflichtig ist. Ist die entsprechende Kostennote noch nicht ausgeglichen, spricht man von einem Freistellungsanspruch, wobei manche Rechtsanwälte bereit sind, die Fälligkeit ihrer Honorarforderung zurückzustellen, bis eine Anspruchsdurchsetzung gegenüber dem Gegner versucht worden ist. Sollte beim Gegner aber „nichts zu holen“ sein, muss letztendlich der Mandant die Kostennote selbst ausgleichen. Das sogenannte Insolvenzrisiko des Gegners kann und darf der Rechtsanwalt nicht dauerhaft übernehmen.

Entspannt schlafen können Menschen mit einer Rechtsschutzversicherung, die auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist und die keinesfalls viel Geld kosten muss. Praxisbewährte Produkte mit einer überschaubaren Selbstbeteiligung sind schon für rund 20,00 € im Monat zu haben. Mit einem solchen Vertrag ist dann auch das Risiko abgedeckt, dass sich ein Erstattungs- oder Freistellungsanspruch beim Gegner nicht realisieren lässt. Der Versicherer übernimmt darüber hinaus die Gerichtskosten und erledigt etwaige Erstattungsansprüche des Gegners. Der doch relativ niedrige Monatsbeitrag ist sicherlich gut angelegtes Geld – gerade für Gering- und Normalverdiener.

Alle in den Beispielen genannten Rechnungsbeträge verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer.


Von mir entwickeltes Prinzip der Zeitdarstellung (Patentanmeldung DE102015016315).


Das eigene Insolvenzverfahren als wirtschaftliche Option


Durch eine Neugestaltung der Insolvenzordnung hat es der Gesetzgeber jedermann ermöglicht, in nur drei Jahren per Gerichtsbeschluss von allen Schulden befreit zu werden, ohne dass, wie bisher, eine bestimmte Mindestsumme abgeführt werden muss. Wenn Sie für den Abbau Ihrer Verbindlichkeiten gegenüber Ihren Gläubigern also deutlich mehr Zeit benötigen würden, sollten Sie eine Entschuldung mittels Insolvenzverfahren ernsthaft in Betracht ziehen. Was viele nicht wissen: Im eröffneten Verfahren ist in der Regel weiterhin ein ganz normales Leben möglich, weil der Gesetzgeber angemessene Pfändungsfreibeträge vorgesehen hat. So dürfen Kinderlose seit dem 01.07.2023 monatlich immerhin 1.410,00 € von ihrem Nettoeinkommen behalten. Wer zwei unterhaltsberechtigte Kinder hat, für den sind es schon 2.231,78 € netto – zuzüglich Kindergeld. Das Einkommen des Partners oder des anderen Elternteils spielt für den Freibetrag übrigens keine Rolle.

Vor dem Eröffnungsantrag beim Insolvenzgericht steht jedoch zwingend eine gründliche Bestandsaufnahme der individuellen Verschuldungssituation, denn schließlich muss jeder Antragsteller mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben gegenüber dem Gericht versichern, wobei Unrichtigkeiten, wie das grob fahrlässige Weglassen eines Gläubigers, schnell die begehrte Restschuldbefreiung kosten können. Menschen mit einer ausgeprägteren Schuldenproblematik handeln leider oft nach dem „Vogel-Strauß-Prinzip“ und führen Schreiben von Inkassobüros, Anwaltskanzleien oder gar „gelbe Briefe“ ungeöffnet dem Altpapier zu – ein rechtssicherer Insolvenzeröffnungsantrag kann dann zunächst nicht gestellt werden. Wenn auch Sie die beschriebene Verhaltensweise bei sich beobachten, sehen Sie Gläubigerpost ab sofort einfach als etwas Positives an und sagen Sie sich beim Öffnen der Umschläge: „Wieder ein paar Schulden, die sich in Luft auflösen werden!“ Sammeln Sie über mindestens sechs Monate alle an Sie gerichteten Schreiben, in denen Geld von Ihnen gefordert wird, sortiert nach Gläubigernamen in einem Ordner. Fordern Sie ergänzend über die Website der SCHUFA eine sogenannte „Datenkopie“ an (diese steht Ihnen einmal jährlich kostenlos zu), weil darin Hinweise auf weitere Gläubiger enthalten sein können.

Eine gründliche Bestandsaufnahme ist auch aus einem anderen Grund wichtig: Bei Verbrauchern ist zunächst von einer staatlich anerkannten Schuldnerberatungsstelle oder von einem Rechtsanwalt ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch durchzuführen, wobei auch hier kein Gläubiger übergangen werden darf. Erst wenn sich keine außergerichtliche Lösung mit den Gläubigern finden lässt, ist eine Antragstellung beim Insolvenzgericht möglich. Dieser Ablauf wird umgangssprachlich „Privatinsolvenz“ genannt, wobei das Gesetz den Begriff gar nicht kennt, sondern vom „Verbraucherinsolvenzverfahren“ spricht. Ehemalige Selbständige, die weniger als 20 (d.h. bis zu 19) Gläubiger haben und gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen, werden vom Gesetz wie Verbraucher behandelt. Sofern jedoch die Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht vorliegen, gilt das sogenannte „Regelinsolvenzverfahren“, wobei der Versuch einer außergerichtlichen Schuldenregulierung dann entfällt und das gerichtliche Verfahren sofort beginnen kann.

Beide Verfahrensarten gliedern sich nach Eröffnung durch das Insolvenzgericht in das eigentliche Insolvenzverfahren, das oft nur wenige Monate dauert und der Verwertung der Insolvenzmasse durch einen gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter dient, und das anschließende Restschuldbefreiungsverfahren (auch „Wohlverhaltensphase“ genannt), das drei Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet, wobei Sie in diesem Abschnitt lediglich noch den pfändbaren Teil Ihres Einkommen abführen müssen, aber bereits wieder Vermögen aufbauen können. Nach Ablauf der drei Jahre entscheidet das Gericht über Ihre Restschuldbefreiung.

Für Sie als Schuldner gibt es natürlich bestimmte „Spielregeln“. Diese ergeben sich aus den §§ 287b und 295 der Insolvenzordnung. Im Wesentlichen erwartet man von Ihnen während der gesamten drei Jahre eine angemessene Erwerbstätigkeit. Sind Sie aber ungelernt, krank, erwerbsunfähig oder haben Sie das Rentenalter bereits erreicht, so sind die Erwartungen an Ihre Erwerbsbemühungen selbstverständlich entsprechend herabgesetzt.

Damit auch in Ihrem Fall alles glatt läuft und Sie am Ende Ihre Schulden für immer los sind, sollten Sie sich schon während Ihrer Bestandsaufnahme vertrauensvoll an einen im Insolvenzrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann Ihnen im Vorfeld der gerichtlichen Antragstellung legale Möglichkeiten zum Erhalt von Grund- bzw. Wohneigentum, dem eigenen Kraftfahrzeug und sonstigen Vermögenswerten aufzeigen sowie Sie durch das gesamte Verfahren begleiten und vor dem einen oder anderen „Fallstrick“ bewahren. Das Geld für die anwaltliche Beratung und Vertretung ist vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Vorteils eines erfolgreich durchlaufenen Insolvenzverfahrens sicherlich gut angelegt.

Gerne können wir im Rahmen einer vollkommen kostenlosen und unverbindlichen Erstberatung einmal über Ihre persönliche Situation sprechen. Mein fachkundiges Team und ich sind bundesweit tätig und übernehmen auch umfangreiche und/oder unübersichtliche Angelegenheiten. Weitere Informationen finden Sie auf unserem Insolvenzportal:

meineinso.de – Privatinsolvenz zum fairen Festpreis – Eine Dienstleistung der Rechtsanwaltskanzlei Thomas Sack, Rinteln

Hier lassen sich die Weichen nicht mehr stellen. Damit es in Ihrem Fall nicht dazu kommt, rufen Sie mich am besten noch heute an.


Bürokraft (m/w/d) auf 520-Euro-Basis zur Teamverstärkung gesucht!

Ihr Profil: Realschulabschluss (oder höherer Schulabschluss), EDV-Kenntnisse, gutes Deutsch in Wort und Schrift, freundliches Auftreten, gepflegtes Erscheinungsbild, Lernbereitschaft.

Ihre Aufgabe: Bearbeitung bestimmter wiederkehrender Vorgänge im Bereich Insolvenzrecht, allgemeine Bürotätigkeiten, Annahme von Telefonaten, Erledigung kleinerer Aufgaben (z.B. Terminabstimmung mit Mandanten). Es erfolgt eine umfassende Einarbeitung.

Ihre Arbeitszeit: Acht Stunden pro Woche bei freier Zeiteinteilung nach Ihren Wünschen. Gerne können Sie auch am Wochenende oder spät abends arbeiten.

Bei Eignung und Bedarf ist eine spätere Umwandlung in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht ausgeschlossen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass sich das Stellenangebot wegen der besonderen Verantwortung, die eine Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei mit sich bringt, nur an volljährige Bewerber (m/w/d) richtet sowie vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ein (einfaches) Führungszeugnis vorgelegt werden muss.

Ich freue mich auf Ihre Kurzbewerbung per E-Mail!


Eines meiner Hobbys: Obstbau nach ökologischen Gesichtspunkten. Aufnahme: Mai 2022.


Impressum

Inhaltlich verantwortlicher Berufsträger:

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Thomas Sack

Rosenstraße 3
31737 Rinteln

Telefon: 05152 6993373
Telefax: 05152 6993374
E-Mail: ra@sack.eu

Unter o. g. Anschrift besteht eine unabhängige Bürogemeinschaft mit der LippeWeser Rechtsanwälte Schreiber Sack PartGmbB (Zweigniederlassung Rinteln).

Rechtsanwalt Sack ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle, Bahnhofstraße 5, 29221 Celle. Die Rechtsanwaltskammer ist zugleich zuständige Aufsichtsbehörde.

Das Recht zum Führen der Bezeichnung „Rechtsanwalt“ wurde dem Berufsträger in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.

Auf folgende berufsrechtliche Regelungen wird hingewiesen:

– Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
– Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
– Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG)
– Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE-Berufsregeln)

Diese Regelungen sind in der jeweils gültigen Fassung bei der Bundesrechtsanwaltskammer abrufbar.

Rechtsanwalt Sack unterhält eine den Anforderungen des § 51 BRAO genügende Berufshaftpflichtversicherung bei der Markel Insurance SE, Sophienstraße 26, 80333 München.

Hinweis für Verbraucher: Rechtsanwalt Sack ist bereit zur Teilnahme an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren vor der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Rauchstraße 26, 10787 Berlin, https://www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de. Auf die Plattform der Europäischen Union zur Online-Streitbeilegung unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wird ergänzend hingewiesen. Die Kommunikation soll hierbei über die E-Mail-Adresse ra@sack.eu erfolgen. Eine Bereitschaft zur Teilnahme an einer sonstigen Verbraucherschlichtungsstelle besteht nicht.


Datenschutzerklärung und Unterrichtung über Betroffenenrechte

Wir erheben und verarbeiten personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO).

Nachfolgend unterrichten wir Sie über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sowie über Ihre Rechte in diesem Zusammenhang.

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Sofern zwischen Ihnen und uns ein Vertragsverhältnis (Beratung und/oder Mandatierung) angebahnt, inhaltlich ausgestaltet oder geändert werden soll, aber auch im Rahmen einer Pflichtverteidiger-Beiordnung erheben und verarbeiten wir personenbezogene Daten von Ihnen, soweit diese für die sachgerechte Bearbeitung Ihrer Angelegenheit unabdingbar sind. Ihre personenbezogenen Daten werden so lange gespeichert, wie es die berufs- und steuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten erfordern. Danach werden Ihre Daten gelöscht.

III. Datenweitergabe an Dritte

Im Rahmen einer Mandatierung geben wir Ihre personenbezogenen Daten notwendigerweise an Prozessgegner, Gerichte, Behörden, Rechtsschutzversicherungen und andere Stellen weiter, soweit es die sachgerechte Bearbeitung Ihrer Angelegenheit, insbesondere die Geltendmachung Ihrer Rechte sowie die Abwehr von Gegenansprüchen, erfordern. Im Übrigen gilt das Anwaltsgeheimnis. Daher geben wir geben Ihre personenbezogenen Daten nicht an sonstige Dritte weiter, es sei denn, es besteht ganz ausnahmsweise eine gesetzliche Verpflichtung hierzu.

IV. Betroffenenrechte

Gemäß Art. 15 DSGVO haben von der Datenerhebung Betroffene das Recht, von uns unentgeltlich Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu verlangen. Gemäß Art. 20 DSGVO, können Sie die Auskunft auch in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format anfordern und/oder die Übermittlung der Auskunft an eine von Ihnen zu benennende dritte Person oder Stelle verlangen.

Ferner können Sie

– gemäß Art. 16 DSGVO die unverzügliche Berichtigung unrichtiger oder die Vervollständigung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen,

– gemäß Art. 17 DSGVO die Löschung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen, soweit nicht die Verarbeitung der Daten durch uns zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Rechtsdurchsetzung erforderlich ist,

– gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einlegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben,

– gemäß Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit die Richtigkeit der Daten von Ihnen bestritten wird, die Verarbeitung unrechtmäßig ist, Sie aber deren Löschung ablehnen und wir die Daten nicht mehr benötigen, Sie jedoch diese zur Rechtsdurchsetzung benötigen oder Sie gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt haben,

sowie

– gemäß Art. 77 DSGVO unbeschadet eines anderweitigen Rechtsbehelfs eine Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes einschalten, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten durch uns gegen die DSGVO verstößt.

Ihr Auskunftsersuchen oder sonstiges Verlangen ist schriftlich oder per E-Mail an uns zu richten. Auf die oben stehenden Kontaktmöglichkeiten weisen wir hin.

Sachlich und örtlich zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Art. 77 DSGVO ist in jedem Fall auch die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen, Prinzenstr. 5, 30159 Hannover, https://www.lfd.niedersachsen.de.

Den vollständigen Text der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) können Sie hier abrufen:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679


Adelsgeschlecht Sack

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